Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
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Status: 9. Juli 2008 Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Seite 1
1 - Angebot, Auftragserteilung
1.1 Lieferungen und Leistungen von Fischer Panda erfolgen
ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen.
Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden
werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
1.2 Alle Angebote von Fischer Panda sind freibleibend,
sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind.
Ein Vertrag kommt erst mit der schriftliche Bestätigung
und entsprechend deren Inhalt, oder wenn der Kunde
eine Leistung von Fischer Panda in Anspruch genommen
hat, zustande. Entsprechendes gilt auch für
Nebenabreden oder Änderungen des Vertrages.
1.3 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben
sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind.
1.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen behält sich Fischer Panda Eigentums- und
Urheberrechte vor sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Fischer Panda ist verpflichtet,
vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit
dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
Sofern Konstruktionsunterlagen im Auftrag bzw. auf
Veranlassung des Kunden angefertigt werden, werden
diese gesondert berechnet. Dies gilt auch dann, wenn
der Auftrag nicht zustande kommt.
1.5 Vom Kunden überlassene Muster, Modelle, Zeichnungen
oder Datenträger werden nur auf Anforderung und
Kosten des Kunden zurück-gesandt. Kommt ein Auftrag
nicht zustande und geht nicht rechtzeitig eine
Anforderung ein, ist Fischer Panda berechtigt, überlassene
Muster, Modelle oder Zeichnungen einen Monat
nach Abgabe eines Angebots zu vernichten, ohne dass
irgendwelche Ersatzansprüche entstehen.
2 - Preis und Zahlung
2.1 Die Preise gelten - wenn keine andere Vereinbarung
getroffen wurde - ab Werk, einschließlich Verladung im
Werk, jedoch zuzüglich Fracht, Verpackung sowie
Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2.2 Wenn keine besondere Vereinbarung getroffen wurde,
sind Rechnungen sofort fällig und ohne jeden Abzug zu
zahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung
ist der Zahlungseingang auf einem der auf den Rechnungen
angegebenen Konten. Schecks werden nur
zahlungshalber herein-genommen. Wechselzahlungen
werden nicht akzeptiert.
2.3 Bei allen Einzellieferungen und insbesondere bei Liefergegenständen,
die nach Kundenspezifikation gebaut
werden müssen, ist immer eine Anzahlung in Höhe von
40% des Auftragswertes zu leisten. Die Anzahlung
muss innerhalb von 8 Tagen nach Auftragsbestätigung
eingegangen sein. Jede ggfs. vereinbarte Lieferfrist
verlängert sich um den Zeitraum, den diese geforderte
Anzahlung verspätet eingegangen ist.
2.4 Gerät der Kunde mit einer geschuldeten Zahlung in
Verzug, so ist Fischer Panda berechtigt, sofortige
Bezahlung der gesamten Vergütung ohne Rücksicht
auf die Fälligkeit zu verlangen und weitere Leistungen
solange einzustellen bzw. Lieferungen solange zurückzuhalten,
bis vollständige Zahlung erfolgt ist. Fischer
Panda ist darüber hinaus berechtigt, Verzugszinsen in
gesetzlicher Höhe zu verlangen. Falls Fischer Panda
einen höheren Verzugsschaden nachweist, kann dieser
geltend gemacht werden, es sei denn, der Kunde
weist nach, dass Fischer Panda als Folge des Zahlungsverzuges
kein oder ein geringerer Schaden entstanden
ist.
2.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung
mit Gegenansprüchen steht dem Kunden nur zu,
wenn diese Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von Fischer Panda anerkannt sind.
3 - Lieferzeit
3.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung der vom
Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer gegebenenfalls
fälligen Anzahlung.
3.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine
Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter
Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend,
hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem
Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Fischer Panda
dem Kunden sobald als möglich mit.
3.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere
Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die von Fischer
Panda nicht beeinflusst werden können, soweit solche
Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder
Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind.
Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Zulieferern
eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch
dann nicht von Fischer Panda zu vertreten, wenn sie
während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Fischer
Panda in wichtigen Fällen dem Kunden so schnell wie
möglich mitteilen.
3.4 Kommt Fischer Panda in Verzug, so hat der Kunde
Fischer Panda eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Erfolgt die Lieferung nicht bis zum Ablauf der
Nachfrist, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten
und Schadensersatzansprüche nach Maßgabe des
nachstehenden Abschnitts 8 geltend machen.
3.5 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verschoben,
so werden ihm, beginnend einen Monat nach
Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung
entstandenen Kosten bei Lagerung im Werk von
Fischer Panda, mindestens jedoch 1,5% des Rechnungsbetrages
für jeden Monat berechnet. Fischer
Panda ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem
Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig
über den Liefergegenstand zu verfügen.
3.6 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Kunden voraus.
4 - Gefahrübergang und Entgegennahme
4.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat, und zwar auch
dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Fischer
Panda noch andere Leistungen, z.B. die Anlieferung
und Aufstellung des Liefergegenstandes vor Ort übernommen
hat. Auf Wunsch des Kunden kann auf seine
Kosten die Sendung durch Fischer Panda gegen Diebstahl-,
Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden
sowie sonstige versicherbare Risiken versichert wer-
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den. Dies muss jedoch ausdrücklich schriftlich verlangt
worden sein.
4.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von
Umständen, die Fischer Panda nicht zuzurechnen
sind, so geht die Gefahr vom Tag der Meldung über die
Versandbereitschaft auf den Kunden über. Fischer
Panda ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten
des Kunden gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasserund
sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der
Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen
hat.
4.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel
aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus
Abschnitt 6 entgegenzunehmen.
5 - Eigentumsvorbehalt
5.1 Fischer Panda behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen
vor, bis sämtliche Forderungen von
Fischer Panda gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung
einschließlich der künftig entstehenden
Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen beglichen sind. Dieses gilt
auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von
Fischer Panda in eine laufende Rechnung aufgenommen
wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
5.2 Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er
tritt jedoch Fischer Panda alle Forderungen mit sämtlichen
Nebenrechten ab, die ihm aus dem Weiterverkauf
gegen den Abnehmer oder gegen Dritte
erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird.
Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch
nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von
Fischer Panda, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt jedoch verpflichtet sich
Fischer Panda, die Forderungen nicht einzuziehen,
solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Fischer Panda kann verlangen,
dass der Kunde die ihr abgetretenen Forderungen
und dessen Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die
Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen
mit anderen Waren, die Fischer Panda nicht gehören,
weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden
gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Fischer
Panda und dem Kunden vereinbarten Lieferpreis als
abgetreten. Wird der Liefergegenstand mit einem oder
mehreren beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen
Sache verbunden und ist der andere Gegenstand
oder einer der anderen Gegenstände als
Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der
Kunde Fischer Panda anteilmäßig Miteigentum überträgt,
soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Eigentumsvorbehalt
und andere Fischer Panda zustehenden
Sicherungen, gelten bis zur vollständigen Freistellung
von Fischer Panda aus eventuellen Verbindlichkeiten,
die Fischer Panda im Interesse des Kunden eingeht.
Fischer Panda verpflichtet sich, die ihr zustehenden
Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
5.3 Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden
noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen
sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen
durch Dritte hat der Kunde Fischer Panda unverzüglich
davon schriftlich zu benachrichtigen.
6 - Haftung für Mängel der Lieferung
6.1 Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus,
dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten
unverzüglich nachgekommen ist. Etwa
aufgetretene Mängel sind in möglichst nachvollziehbarer
Weise zu dokumentieren und unter Beifügung aller
erforderlichen Unterlagen zu beschreiben. Ansprüche
wegen Mängel des Liefergegenstandes verjähren für
Unternehmer in einem Jahr, für Verbraucher in zwei
Jahren ab Gefahrübergang des Liefergegenstandes,
es sei denn, es handelt sich um einen Fall der Arglist
oder der übernommenen Garantie.
6.2 Rügt der Kunde Mängel gemäß vorstehend Ziffer 6.1
wird Fischer Panda wie folgt Nacherfüllung leisten:
6.2.1 Im Rahmen der Nacherfüllung ist Fischer Panda
berechtigt, den Mangel nach seiner Wahl durch
Nachbesserung zu beseitigen oder Ersatz durch
Neulieferung zu leisten.
Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die
Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Fischer Panda ist
jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung
zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden möglich ist und die
andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche
Nachteile für den Kunden bleibt.
Ersetzte Teile werden Eigentum von Fischer Panda.
Fischer Panda stehen mindestens zwei Nacherfüllungsversuche
zu.
6.2.2 Zur Durchführung aller Fischer Panda notwendig
erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen
hat der Kunde nach Verständigung mit Fischer
Panda die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben sonst ist Fischer Panda von der Mängelhaftung
befreit. In dringenden Fällen der Gefährdung
der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden oder, wenn Fischer Panda
mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, kann
dem Kunden das Recht zugestanden werden, den
Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen
und von Fischer Panda Ersatz der notwendigen
Kosten zu verlangen, jedoch nur nach zuvor schriftlich
vorliegender Einverständniserklärung durch
Fischer Panda.
6.2.3 Im Gewährleistungsfall muss der Kunde den Liefergegenstand
unverzüglich an das Werk von Fischer
Panda zurücksenden. Fischer Panda trägt die
Kosten der Rücksendung sowie die Kosten des Versandes
des nachgebesserten Liefergegenstandes
oder des Ersatzstückes.
Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Fischer
Panda - wenn sich die Beanstandung als
berechtigt herausstellt - die Kosten des
Ersatzstückes ab Werk sowie die angemessenen
Kosten des Aus- und Einbaus.
Falls Liefergegenstände (Stromerzeuger und andere
Aggregate und Komponenten) fest eingebaut werden
und der Ausbau oder die Rücksendung an Fischer
Panda nicht oder nur mit einem
unverhältnismäßig großen Aufwand durchführbar
ist, kann vereinbart werden, dass zur Beseitigung
eines Mangels u. U. auch ein Techniker von Fischer
Panda oder einer autorisierten Vertragsfirma die
Reparatur vor Ort durchführt. Mit Ausnahme der
Kosten für das Ersatzstück und der Montagekosten,
trägt der Kunde alle übrigen Kosten einschließlich
Reisekosten.
6.2.4 Kosten für den Aus- und Einbau eines Ersatzstükkes
können nur in der Höhe übernommen werden, in
der sie für ein normal zugängliches Aggregat anfallen.
Ein Mehraufwand, der durch die erschwerte
Zugänglichkeit bedingt ist, kann nicht erstattet werden
bzw. muss, falls die Reparatur von Fischer
Panda oder einem von Fischer Panda beauftragten
Dritten direkt ausgeführt wird, zusätzlich berechnet
werden.
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6.2.5 Ist Fischer Panda mit der Nacherfüllung innerhalb
einer angemessenen, vom Kunden gesetzten Frist
nicht erfolgreich, schlägt die Nacherfüllung auch
nach mehreren Nacherfüllungsversuchen endgültig
fehl oder lehnt Fischer Panda eine Nacherfüllung
ab, ist der Kunde berechtigt, Herabsetzung der vereinbarten
Vergütung und Aufwendungsersatz zu
verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Liegt
nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden
lediglich ein Recht zur Minderung der Vergütung zu.
6.2.6 Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung bzw. fehlerhafte Montage oder
Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von
Fischer Panda nicht beauftragte oder autorisierte
Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung,
ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern
sie nicht von Fischer Panda zu vertreten sind, übernimmt
Fischer Panda keine Gewähr. Bessert der
Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht
keine Haftung von Fischer Panda für die daraus entstehenden
Folgen. Gleiches gilt für ohne Zustimmung
von Fischer Panda vorgenommene
Änderungen des Liefergegenstandes.
6.2.7 Weitere Ansprüche des Kunden bestimmen sich
nach Abschnitt 8 dieser Bedingungen.
7 - Inbetriebsetzung
7.1 Die bei Inbetriebsetzung entstehenden Aufwendungen
für Monteur- und Auslösungssätze trägt der Kunde,
insbesondere auch für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
nach dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Reise- und Wegezeiten gelten als
Arbeitszeit.
7.2 Die Kosten für Hin- und Rückfahrt, sowie für die Beförderung
von Werkzeug und sonstigen Hilfsmitteln sowie
des Reisegepäcks trägt der Kunde.
8 - Haftung
Fischer Panda schließt seine Haftung für leicht fahrlässige
Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen
Pflichten, Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien
betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
berührt sind. Gleiches gilt für die Erfüllungsgehilfen
von Fischer Panda.
9 - Vertragsannullierung
Falls der Kunde von einem Vertrag unberechtigt zurücktritt,
ist Fischer Panda, unbeschadet der Geltendmachung
eines tatsächlich höheren Schadens, berechtigt, 20% des
Bruttoauftragswertes für die durch die Bearbeitung des
Vertrages entstandenen Kosten und den entgangenen
Gewinn geltend zu machen. Dem Kunden bleibt vorbehalten,
nachzuweisen, dass Fischer Panda ein Schaden in
dieser Höhe nicht entstanden ist.
10 - Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für die Geschäftsbeziehung zwischen Fischer Panda und
dem Kunden gilt ausschließlich unvereinheitlichtes deutsches
Recht, namentlich das BGB/HGB. Die Bestimmungen
des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.4.1980 über
Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/
CISG) finden keine Anwendung. Erfüllungsort ist
Paderborn. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens,
ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von Fischer
Panda. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
sind.
Fischer Panda ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden
zu klagen.
Neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
die "Garantiebedingungen für mobile und stationäre
Fischer Panda Generatoren" in ihrer jeweils jüngsten Fassung.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Liererungs-
und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke
enthalten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung
gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die
der von den Parteien gewollten am nächsten kommt das
gleiche gilt für den Fall, dass diese Bestimmungen eine
Regelungslücke enthalten.
Fischer Panda GmbH
Otto-Hahn-Str. 32-34
D-33104 Paderborn
Tel: + 49 (0) 5254-9202-0
Fax: + 49 (0) 5254-9202-550
Mail: info@fischerpanda.de
Web: www.fischerpanda.de
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Seite 4 Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Status: 9. Juli 2008
77B62D3806F658C6C1256D8F0051883D